Liebe Eltern,
seit dem 19. April 2021 gilt auch in den Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, analog zu den Regelungen der Schulen, eine Testpflicht für Schulkinder.
Dabei genügt es jedoch, wenn Ihr Kind in der Schule getestet wurde oder dort einen Test vorgelegt hat. Deshalb dürfen Kinder, die die Schule tatsächlich besucht haben, an diesem Tag sowie am Folgetag ohne erneute Testung betreut werden. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 100 gilt dies auch, wenn Ihr Kind die Schule zuletzt vor zwei Tagen besucht hat.
Hat Ihr Kind die Schule an diesen Tagen nicht besucht, so muss Ihr Kind sich in der Einrichtung selbst testen. Besucht Ihr Schulkind in diesen Fällen die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle, so wird von Ihrer Einwilligung mit der Testung ausgegangen. Eine Testung in der Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle kann daher ohne ausdrückliche Einwilligungserklärung Ihrerseits erfolgen.
Alternativ können Sie Ihr Kind auch vor dem Besuch testen lassen, z.B. in einem Testzentrum, einer Apotheke oder bei einer Ärztin oder einem Arzt. Die entsprechende Bescheinigung müssen Sie oder Ihr Kind dann vorlegen. Sie darf maximal 48 Stunden bzw. bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 maximal 24 Stunden alt sein.
Für die Betreuung in den Pfingstferien gilt daher Folgendes:
Schulkinder können die Kindertageseinrichtung auch in den Ferien nur besuchen, wenn sie sich zwei Mal wöchentlich bzw., wenn die 7-Tage-Inzidenz von 100 überschritten ist – abhängig von der Anzahl der Einrichtungsbesuche – mindestens zwei Mal wöchentlich, einem Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 unterziehen.
Die regelmäßigen Testungen dienen sowohl dem Schutz der Familien als auch dem Schutz der Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung.
Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Quelle: Elternbrief aus dem 417. Newsletter des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
Bild: von Pixabay