Beitragsersatz für die Monate Januar 2021 und Februar 2021

3. Februar 2021

Sehr geehrte Eltern,

nachfolgend die Elterninformation zum Beitragsersatz für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 vom  Referat V3 – Kindertagesbetreuung:

Liebe Eltern,
die Bayerische Staatsregierung hat am 26. Januar 2021 entschieden, Eltern, wie auch schon in den Monaten April, Mai und Juni 2020, pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten. Der Beitragsersatz gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 für die Monate Januar 2021 und Februar 2021. Die Bayerische Staatsregierung und die Kommunalen Spitzenverbände in Bayern haben vereinbart, dass der Freistaat 70 Prozent der Kosten des Beitragsersatzes trägt und die Kommunen sich mit 30 Prozent beteiligen. Der Freistaat leistet seinen Anteil unabhängig von einer kommunalen Beteiligung im Einzelfall. Der Beitragsersatz ist ein Angebot an die Träger der Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegestellen. Diese können den Beitragsersatz in Anspruch nehmen (und dürfen dann keine Elternbeiträge verlangen), müssen dies aber nicht. Das bedeutet, die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen können sich auch dafür entscheiden, die Elternbeiträge weiter von Ihnen zu verlangen. Ob und in welchem Umfang Elternbeiträge trotz der Schließungen geschuldet sind, richtet sich nach Ihrem Betreuungsvertrag bzw. der kommunalen Satzung.

Sie können unter folgenden Voraussetzungen vom Beitragsersatz profitieren bzw. sind vom Elternbeitrag befreit:

  • Ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle wird nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) gefördert und hat sich dafür entschieden, am Angebot Beitragsersatz teilzunehmen und
  • Ihr Kind hat die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle im betreffenden Monat an nicht mehr als fünf Tagen besucht.

Beispiel:
Ihr Kind besucht die Kindertageseinrichtung im Januar 2021 insgesamt an sieben Tagen und im Februar 2021 an insgesamt fünf Tagen. Für den Monat Januar 2021 kann kein Beitragsersatz geleistet werden, da die Bagatellgrenze von fünf Tagen
überschritten wurde. Für den Monat Februar 2021 hingegen kann der Beitragsersatz erfolgen.

Sollten die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach dem 14. Februar 2021 wieder öffnen, so können Sie dennoch auch im Februar vom Beitragsersatz profitieren, wenn Sie Ihr Kind im Februar 2021 freiwillig an nicht mehr als fünf Tagen in die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle bringen.

Sie müssen im Hinblick auf den Beitragsersatz nichts weiter tun – Ihre Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle wird, sofern sie am Beitragsersatz teilnimmt, die Elternbeiträge entweder nicht erheben oder Ihnen zurückerstatten. Hierfür werden wir noch eine Frist bestimmen. Der Elternbeitrag umfasst übrigens alle Kosten, die Sie als Eltern für die Betreuung Ihres Kindes an den Träger leisten müssen, unabhängig davon, ob sie als Elternbeitrag oder anders bezeichnet werden. Davon umfasst sind insbesondere auch die Aufwendungen für das Mittagessen.

Mit freundlichenGrüßen
Ihr Referat V3 – Kindertagesbetreuung

 

Dies bedeutet für unsere Einrichtung:
Die Beiträge für Januar wurden bereits abgebucht und werden bei allen Familien, die die Notbetreuung nicht oder an höchstens 5 Tagen genutzt haben, erstattet. Dies kann allerdings noch einige Tage dauern, da wir auf die dazu notwendige Einstellung in unserem Abbuchungsprogramm warten müssen. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.
Für Februar wurde der Beitrag bisher noch nicht abgebucht. Dies kann erst Anfang März erfolgen, da nur bei den Familien abgebucht wird, die die Notbetreuung im Februar an mindestens 6 Tagen genutzt haben.

Bei Fragen zum Beitragsersatz können Sie sich gerne im Büro melden.

Bild: fancycrave1 from Pixabay

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